Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferdedingungen der Firma Anhängerzentrum Dieter Rabenstein, Dietersheim
§1 Geltung der Bedingungen
1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von Firma Anhängerzentrum Dieter Rabenstein (nachfolgend:
Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme
der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Käufers
werden nicht Vertragsinhalt. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
2. Diese Bedingungen gelten für Kaufverträge sowie auch Werk- und Werklieferverträge gleichermaßen.
§2 Angebots- und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie werden schriftlich oder fernschriftlich
durch den Verkäufer bestätigt. Dem gleichzustellen ist eine elektronische Datenübermittlung sofern diese mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
und/oder Nebenabreden. Für Übermittlungsfehler haftet der Kunde.
§3 Preise
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Rollgeld und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Es
kommen die jeweils am Liefertage gültigen Preise in Anrechnung. Verpackung wird zu Selbstkostenpreis berechnet.
2. Sollten vor Ablieferung Lohnsteigerungen bzw. Preiserhöhungen seitens des Lieferanten des Verkäufers oder vor
Zahlungseingang währungstechnische Änderungen eintreten, behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung
vor. Abgaben, die durch Gesetze und Verordnungen irgendwelcher Art zur Einführung gelangen und die Ware in
irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers. Übersteigt die Preiserhöhung den
angegebenen Preis um mehr als 10%, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Durch Vergütung von Kostenanteilen von Werkzeugen, Modelle etc. erwirkt der Besteller kein Anrecht auf solche
selbst. Sie bleiben frei verfügbares Eigentum des Verkäufers.
4. Für Nachbestellungen sind alle Konditionen unverbindlich.
§4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform
und gelten als nur annährend vereinbart. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Des Verkäufers, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
Verletzt der Verkäufer vertragliche Haupt-, Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, z. B. Leistung einer Vorauszahlung
oder Übermittlung von für die Vertragserfüllung erforderlicher Angaben, so kann der Verkäufer die Lieferfristen und
Termine entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes angemessen hinausschieben. Etwaige Rechte aus
Verzug des Käufers bleiben unberührt.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat und ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung u.s.w. – auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren
Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten, hinauszuschieben. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien
berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche
Nachteile entstehen.
3. Wenn die Käufer vertragliche Pflichten- auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten- wie Eröffnung eines Akkreditivs,
Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung u. ä. nicht rechtzeitig erfüllt, ist der
Verkäufer berechtigt, seine Lieferfristen und -termine unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers entsprechend
den Bedürfnissen seines Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
4. Bei einem vereinbartem Liefertermin steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er eine angemessene
Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages von mindestens einem Monat gesetzt hat und innerhalb dieser Frist die Lieferung
nicht erfolgt ist es sei denn, der Käufer hat den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der
Leistung gebunden. Eine längere nachfrist von 6 Wochen ist erforderlich bei Streckenaufträgen, bei denen von Lieferzeiten
von ca. 6 bis 12 Wochen auszugehen ist.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies den Käufer nicht unzumutbar belastet.
§5 Auslandsgeschäfte
1. Bei Lieferungen in das Ausland finden neben diesen Bedingungendie von der internationalen Handelskammer
Veröffentlichten „International Commercial Terms“ („Incoterms), in der jeweils neuesten Fassung Anwendung, sofern in
der Bestellung auf einen betreffenden Terms (z.B mittels der Klauseln „cif“, „ex work“, „fob“, etc.) verwiesen wird.
2. Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Ausfuhr-, eines Durchgangs- oder des Bestimmungslandes
erhobenen Abgaben/Gebühren sind in den abgesprochenen Preisen grundsätzlich nicht enthalten.
3. Der Verkäufer ist nur bei besonderen Vorgaben des Vertragspartners verpflichtet, die betreffenden ausländischen
oder deutschen Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten.
§6 Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. Der Verkäufer
hat die Wahl der Versandart unter den verkehrsüblichen Bedingungen.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die zu liefernde Ware an die den Transport ausführende
Person übergeben hat oder die Sendung zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Mit Verlassen
des Werkes gehen sämtliche Kosten, die durch den Versand entstehen, zu Lasten des Käufers. Erfolgt die Versendung
auf Wunsch des Käufers zu einem späteren Termin, geht die Gefahr mit Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den
Käufer über. Holt der Käufer die Ware ab, geht die Gefahr auf ihn über, sobald der Verkäufer die Ware zur Abholung
bereitgestellt und den Käufer hiervon Mitteilung gemacht hat.
3. Soweit dem Verkäufer ein Versand nicht möglich ist, bleibt der Käufer zur Abholung verpflichtet. Alle aus der Nichtversendung
der Ware entstehenden Kosten , z. B. die Einlagerung der Ware, gehen zur Lasten des Käufers. Wird ohne
Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen
Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist er berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen
Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Die dem Verkäufer zustehenden Rechte wegen Annahme und Annahmeverzug des Käufers bleiben unberührt.
4. Auf Wunsch des Käufers versichert der Verkäufer auf Kosten des Käufers die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken.
§7 Zahlung
1. Die Forderungen seitens des Verkäufers sind sofort fällig. In Verzug gerät der Käufer 14 Tage nach Erhalt der Rechnung.
Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug 30 Tage nach Erhalt der
Rechnung/Leistung ein, der Verkäufer weist auf diese Rechtsfolge gesondert hin.
2. Gerät der Käufer in Verzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Gegenüber einem
Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz 5% über dem Basiszinssatz.
3. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere
ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer
andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so steht dem Verkäufer
die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) zu. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die gesamte Restschuld sowie alle anderen
unverjährten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Die
Unsicherheitseinrede erstreckt sich im übrigen auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber in Zahlung genommen. Die Gutschrift des Gegenwertes erfolgt
zu dem Zeitpunkt, in welchen der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Alle mit Annahme von Schecks und Wechseln
verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
5. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, ist dieser zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
wurden oder unstreitig sind. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt,
ist dieser zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
§8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die dem
Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden
Sicherheiten gewährt:
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig
entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; der Käufer ist
zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch
aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet
wird. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt seitens des Verkäufers vom Vertrag es sei denn der Verkäufer hätte
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist nach Androhung zur Verwertung der zurückgenommenen Ware
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und
Fabrikate auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und ihm auf
Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern und ist zu Einziehung
der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Diese Befugnis endet, wenn der Käufer nicht mehr bereit oder in der
Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere seine Zahlungen
einstellt oder die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt. Vom Widerrufsrecht
macht der Verkäufer nur dann Gebrauch, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch
aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet
wird. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer
zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
4. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit
allen Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers an diesen ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware
vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
des Weiterverkaufs nur in Höhe des anteiligen, auf die jeweils veräußerte Vorbehaltsware anfallenden
Rechnungswertes. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der
Verkäufer kann jedoch verlangen, dass der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt macht und
den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller i. S. v. § 950 BGB, ohne ihn zu
verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt
das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer.
Die Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten ebenso wie die be- und verarbeitete Ware als Vorbehaltsware.
6. Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
7. Beeinträchtigungen der Verkäuferrechte durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat
dem Verkäufer unverzüglich alle für eine Intervention notwendigen Informationen und unterlagen zu geben, damit Klage
gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen
Auslagen.
§9 Mängel
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln
behaftet sind. Angaben und Bezugnahme auf Angaben in Katalogen, Normen, Werknormen oder auf Kennzeichen (z.B.
CE und GS) sowie Preislisten stellen keine Garantie oder Zusicherungen, sondern Produktbeschreibungen dar. Der Verkäufer
übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und
schriftlich als solche gekennzeichnet ist.
2. Wird zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Leistungsgegenstand in seiner Konstruktion geändert, stellt dies
Keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
3.1. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Sache, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder Physikalische Einflüsse,
sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
3.2. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
3.3. Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen.
4. Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften rügt:
4.1. Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von acht
Werktagen nach Empfang der Ware und vor Weiterverarbeitung schriftlich mitzuteilen. Soweit es sich bei dem
Käufer um einen Verbraucher handelt, beträgt die vorgenannte Frist zwei Wochen.
4.2. Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind dem Verkäufer
innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen, spätestens vor Ablauf der
vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt,
sind die vorgenannten versteckten Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Verkäufer
anzuzeigen.
Kleine handels- und branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausrüstung
berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN/EN-Toleranzen, sonst die
handelsüblichen Abweichungen. Alle Fahrzeuge werden mit Kennzeichenhalter, Werbeaufkleber und Logoanbringung
auf der Plane ausgeliefert. Dies stellt keinen Mängel dar, für Schäden die beim Entfernen durch den Käufer entstehen,
kann der Verkäufer nicht haftbar gemacht werden.
5. Im Falle eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers
nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die
fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
6. Beanstandungen der Ware heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Käufers nicht auf, es sei denn, die Beanstandung
ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
7. Bei Gewährleistungsansprüchen verpflichtet sich der Käufer das Fahrzeug zur Überprüfung und Behebung der
Mängel kostenfrei für den Verkäufer auf dessen Betriebsgelände zu bringen.
8. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels oder
zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine Form der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den
Käufer verbunden, ist der Käufer berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.
9. Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von dem Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist von mindestens
eine weitere angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hat, es sei denn, dem Käufer ist eine weitere
Nacherfüllung nicht zumutbar. Bei Teilleistungen kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist. Schadenersatzansprüche bestehen nur unter den
in § 10 genannten Voraussetzungen.
10. Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten Ware, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der Verkäufer berechtigt, seinen
Aufwand nach seinen allgemeinen Stundensätzen zu berechnen.
11. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unter Maßgabe der folgenden Regelung unberührt. Ersatz
der Aufwendungen, die der Käufer im Verhältnis zu Dritten nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte, kann er nur verlangen,
wenn der vom Dritten geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden
war. Dies ist vom Käufer zu beweisen, soweit es sich bei diesem um einen Unternehmer handelt. Fehlgeschlagene Aufwendungen
kann der Käufer vom Verkäufer nicht beanspruchen. Ansprüche wegen Schadenersatz sind ausgeschlossen,
es sei denn, es sind Schäden an Leben, Körper und Gesundheit entstanden, oder es liegt grobe Fahrlässigkeit
des Geschäftsführers oder der leitenden Angestellten des Verkäufers vor. Das Rückgriffsrecht erlischt ferner, wenn der
Käufer gegenüber seinen Kunden dessen angebliche Rechte wegen eines Sachmangels eine Kulanzregelung befriedigt
hat, ohne dem Verkäufer hiervon Mitteilung zu machen, es sei denn, eine solche Mitteilung war im konkreten Fall nicht
möglich oder unzumutbar.
12. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für
solche Waren die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, die Rechte folgen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung. Die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen bleibt unberührt. In den Fällen der Nacherfüllung
beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478 ff. BGB gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist. Die Berufung auf § 479 BGB ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ware nach Erhalt vor einem Weiterverkauf
länger als sechs Monate bei dem Käufer gelagert hat.
13. Gegenüber dem Verbraucher haftet der Verkäufer für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe,
dass eine Schadensersatzhaftung nur unter den in § 10 genannten Voraussetzungen besteht. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf
über eine gebrauchte Sache vor, wird die gesetzliche Verjährungsfrist verkürzt auf ein Jahr nach Ablieferung
der Ware.
§10 Rücktritt und Schadenersatzhaftung
1. Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass einem Unternehmer
ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur dann Zusteht, wenn
der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
2. Eine Haftung für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung
einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) auch für einfache Fahrlässigkeit. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht wenn und soweit der Verkäufer eine Garantie
genommen hat sowie für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind und für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit.
3. Haftet der Verkäufer gegenüber einem Unternehmer aufgrund grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter oder Beauftragten,
die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören oder aufgrund einfacher Fahrlässigkeit,
ist die Haftung des Verkäufers auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen nach dem Vertragsschluss bekannten
Umständen typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den doppelten Betrag des Entgeltes
beschränkt. Im Verkehr mit Unternehmern haftet der Verkäufer in diesen Fällen über die vorstehenden Haftungsbegrenzungen
hinaus auch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
4. Der Verkäufer haftet gegenüber einem Unternehmer als Käufer nicht für das Verschulden seiner Zulieferer, soweit
er die ihm obliegenden handelsüblichen Sorgfaltspflichten beachtet hat.
§11 Informationspflicht bei Transportschäden
Der Käufer hat eventuelle Transportschäden zur Wahrung des Regresses gegen den Frachtführer nachweisbar z. B. auf
Lieferscheinen, sofort nach Empfang festzuhalten und den Verkäufer hierüber zu informieren.
§12 Abnahme
Güte-, Maß- und Abnahmevorschriften gelten entsprechend den jeweils gültigen DIN/EU-Normen bzw. Werkstoff- blättern,
Hilfsweise gilt der Handelsbrauch, soweit keine der vorgenannten Vorschriften greifen und auch nichts vereinbart
ist. Die Abnahme ist Hauptpflicht des Käufers. Der Käufer trägt die durch die Abnahme verursachten Kosten. Sofern bei
der Abnahme vereinbarungsgemäß eine Prüfung durch den Verkäufer zu erfolgen hat, trägt der Käufer die hierdurch
verursachten Kosten.
§13 Lohnarbeiten/Weisungen des Käufers
Stellt der Käufer vereinbarungsgemäß dem Verkäufer Material zum Bearbeiten zur Verfügung, so muss dieses Material
in einem einwandfreien Zustand sein und dem Verkäufer zur Bearbeitung kostenfrei übergeben werden. Erweist sich
das vom Besteller zur Verfügung gestellte Lohnarbeitsmaterial während der Bearbeitung als unbrauchbar oder führt
es zu Hindernissen bei der Produktion, so ist der Käufer verpflichtet, die daraus entstehenden Schäden des Verkäufers
zu ersetzen. Für Mängel des vom Verkäufer zu liefernden Endproduktes, die aus der Mangelhaftigkeit des seitens
des Käufers Zugelieferten Materials resultieren, haftet der Verkäufer nicht. Er haftet auch nicht für die Richtigkeit der
Angaben des Käufers über das übergebene Material. Mängel, die auf Weisungen des Käufers zurückzuführen sind,
fallen nicht in die Verantwortlichkeit des Verkäufers. Gleiches gilt für Mängel, die auf Planungen oder Zeichnungen des
Käufers zurückzuführen sind.
§14 Urheberrecht/Patente sowie Geheimhaltung/Datenschutz
1. Werden vom Verkäufer Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen vorgelegt, so behält sich der
Verkäufer hierüber das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des
Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer übernimmt die Gewähr, dass Patente, Gebrauchsmuster und
sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Sofern insoweit Rechte Dritter betroffen sind, ist der Käufer
verpflichtet, den Verkäufer von allen Ansprüchen, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, zu befreien.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertag zugänglich werdenden
Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks
geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sollte
eine Aufzeichnung oder die Weitergabe an Dritte zur Erzielung des Vertragswerks geboten sein, darf dies nur unter der
Voraussetzung erfolgen, dass dem Dritten ebenfalls vertraglich die Geheimhaltungspflicht auferlegt wird und dies dem
Verkäufer auf Verlangen nachgewiesen wird.
3. Soweit die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt wurden, hat der Käufer den
Verkäufer von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder
Urheberrechte geltend gemacht werden.
4. Eine Datenspeicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Der Käufer ist damit einverstanden.
§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit
1. Erfüllungsort für alle dem Verkäufer obliegenden Verpflichtungen ist der Ort der liefernden Niederlassung des Verkäufers.
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Neustadt a. d. Aisch.
2. Soweit der Käufer ein Kaufmann oder eine ihm nach § 38 Abs. 1 ZPO gleichzustellende Person ist, ist Neustadt a.
d. Aisch Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten,
einschließlich Wechsel- und Scheckklagen.
3. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen
Warenkauf“.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird
ebenso wie die etwaige Regelungslücke durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten
Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.